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AGB

§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten AGB regeln die Geschäftsbedingungen zwischen WPGO, vertreten durch, Herrn Gian-Marco Faedda, Gladiolenweg 49A, 53859 Niederkassel, im Folgenden „WPGO“ und dem Kunden, im Folgenden „Kunde“, als Dienstleistungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

(2) Gegenstand des Auftrages ist das Erbringen einer vereinbarten Leistung (Dienstvertrag) und nicht das Erreichen eines bestimmten Erfolges (kein Werkvertrag). Die beauftragten Leistungen gelten als erbracht, wenn die erforderlichen Dienstleistungen durchgeführt worden sind. Der Kunde verpflichtet sich im eigenen Interesse, alle relevanten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu erbringen.

(3) Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmen gem. § 14 BGB und nicht gegenüber Verbrauchern gem. § 13 BGB.

(4) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen WPGO und dem Kunden.

(5) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch WPGO ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Auftragserteilung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Kunden. WPGO bestätigt den Auftrag schriftlich oder per E-Mail. Ein Preis ist im Angebot bereits angegeben.

(2) Der Vertrag kommt erst zustande, wenn WPGO die Buchung des Kunden bestätigt, es sei denn, dies wurde vorher anders vereinbart. Die Buchung des Kunden ist bindend. Der Kunde erhält mit der Buchungsbestätigung nochmals die Zahlungsbedingungen und die Leistungen von WPGO mitgeteilt.

(3) WPGO ist berechtigt, einen Dienstleistungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, z.B. wenn WPGO aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen die Leistung nicht erbringen kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die ihn in Gewissenskonflikte bringen könnten. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch von WPGO für die bis zur Ablehnung der Dienstleistung entstandenen Leistungen erhalten.

§ 3 Inhalt des Dienstleistungsvertrages

(1) WPGO erbringt seine Dienste gegenüber dem Kunden in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten in den oben genannten Bereichen anwendet. Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Kunden kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, die im Rahmen der Dienstleistung von WPGO erstellten Ergebnisse nur für eigene Zwecke zu verwenden. Der Kunde erhält das ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht daran.

(3) Sämtliche Unterlagen von WPGO sind urheberrechtlich geschützt. Dies betrifft sowohl Inhalte auf der Webseite von WPGO und sonstige Unterlagen. Der Kunde ist nicht berechtigt, derartige Unterlagen zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Der Kunde ist auch nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Erlaubnis von WPGO Bild-, Film- oder Tonaufnahmen von den Methoden der Dienstleistung zu machen.

(4) WPGO wird dem Kunden mit Ausgleich sämtlicher, den Auftrag betreffender, Rechnungen alle für die Verwendung der Arbeit und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist oder sich aus den für WPGO erkennbaren Umständen des Auftrags ergibt. Im Zweifel erfüllt WPGO die Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte. Jede darüberhinausgehende auch nur teilweise Verwendung, insbesondere die Bearbeitung, bedarf einer Zustimmung von WPGO. Die Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

(5) Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z.B. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von WPGO weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen, ist unzulässig.

(6) Zur Herausgabe und Übermittlung der Stammdaten (insbesondere Erstellungsdaten der gängigen Grafik- und Illustrationsprogrammen sowie Webpage Administrationslogins und Code) ist WPGO nicht verpflichtet. Diese unterliegen dem urheberrechtlichen Eigentum von WPGO. Wünscht der Kunde die Herausgabe der Stammdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten (Buy-out).

§ 4 Durchführung der Dienstleistung

(1) Die Dienstleistung beruht auf Kooperation. Der Kunde ist zur Umsetzung der erteilten Empfehlungen nicht verpflichtet. Der Kunde ist für eine korrekt angegebene E-Mail-Adresse und den regelmäßigen Abruf seiner E-Mails selbst verantwortlich.

(2) WPGO ist berechtigt, die Durchführung einer Dienstleistung zu verschieben, sofern bei ihm oder einem dritten, von ihm eingeschalteten Leistungserbringer eine Verhinderung, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Unwetter, Verkehrsbehinderung oder Krankheit eintritt, die WPGO ohne eigenes Verschulden daran hindern, das die Dienstleistung zum vereinbarten Termin durchzuführen. Ein Schadensersatzanspruch für den Kunden besteht in diesem Fall nicht.

(3) Die Abbildung und Beschreibung der Dienstleistung auf der Website von WPGO dienen lediglich der Illustration und sind nur ungefähre Angaben. Eine Gewähr für die vollständige Einhaltung wird nicht übernommen.

(4) WPGO ist berechtigt, Anpassungen an dem Inhalt oder dem Ablauf der Dienstleistung aus fachlichen Gründen vorzunehmen, etwa wenn Bedarf für eine Aktualisierung oder Weiterentwicklung des Dienstleistungs-Inhaltes besteht, sofern dadurch keine wesentliche Veränderung des Dienstleistungs-Inhaltes eintritt und die Änderung für den Kunden zumutbar ist.

(5) WPGO muss die Dienstleistung nicht selbst durchführen. Er ist berechtigt nach freiem Ermessen die Durchführung der Dienstleistung an Dritte, z.B. an Subunternehmer abzugeben.

(6) WPGO ist berechtigt, diese Arbeiten und sämtliche in Vorbereitung oder Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung zeitlich und örtlich uneingeschränkt in sämtlichen Medien sowie zur Erstellung von Showcases zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den Kunden hinzuweisen.

§ 5 Zahlung

(1) Eine Zahlung ist gegenüber WPGO nach Erhalt der Rechnung unmittelbar durch den Kunden per Banküberweisung zu tätigen. Die Zahlung wird mit dem Zugang der Rechnung per E-Mail fällig. Das Zahlungsziel beträgt 10 Tage ab Rechnungsstellung.

(2) Alle Preise im Angebot von WPGO sind sowohl als Brutto- als auch als Nettopreise aufgeführt.

(3) Die Preise richten sich nach dem jeweils aktuell gültigen Vergütungstarifvertrag Design (SDSt/AGD).

(4) Wünscht der Kunde während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. WPGO behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

(5) Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so kann WPGO eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

§ 6 Laufzeit und Kündigung

(1) Die Laufzeit des Dienstleistungsvertrags ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag bzw. Angebot. Wenn es sich um die einmalige Erbringung einer Dienstleistung handelt, ist dies im Vertrag vermerkt und die nachstehenden Absätze des § 6 sind darauf nicht anwendbar.

(2) Eine ordentliche Kündigung des Dienstleistungsvertrages muss spätestens einen Monat vor Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Schriftform gegenüber dem Vertragspartner erfolgen.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

(4) Wird das Vertragsverhältnis nicht bis einen Monat vor Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt, verlängert es sich immer jeweils um die ursprüngliche Laufzeit.

(5) Nach Ende der regulären Laufzeit beträgt die Kündigungsfrist einen Monat bis zum Ende der verlängerten Laufzeit. Die Kündigung muss auch hier in Schriftform erfolgen.

(6) Wird der Vertrag vor Beginn der Leistungserbringung einseitig aufgelöst und ist diese Auflösung vorher nicht vereinbart worden, sind durch den Kunden 10% der nach dem AGD-Tarifvertrag für Designleistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung an WPGO zu bezahlen.

§ 7 Schutzrechte

(1) Sämtliche Rechte an den Ergebnissen der Dienstleistung, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit von WPGO für den Kunden stehen, insbesondere sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte, sämtliche Designrechte, sämtliche Marken- und Kennzeichenrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte (einschließlich aller Entwicklungsstufen), stehen ausschließlich und uneingeschränkt WPGO zu.

(2) Der Kunde überträgt hiermit WPGO bereits zum Zeitpunkt der Entstehung der Ergebnisse die ausschließlichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkten Nutzungsrechte.

(3) WPGO behält dauerhaft das Recht an seinem Logo und seiner Marke. Die Marke und das Logo von WPGO dürfen ohne dessen Zustimmung nicht durch den Kunden verwendet werden.

(4) Werden durch die vertragsgemäße Nutzung der von WPGO erstellten Arbeitsergebnisse Schutzrechte Dritter verletzt, wird der Kunde WPGO von gerichtlich rechtskräftig festgestellten Ansprüchen Dritter aufgrund bestehender Schutzrechte Dritter freistellen, soweit die Arbeitsergebnisse auf Vorgaben oder Beistellungen des Kunden beruhen. Der Kunde wird WPGO unverzüglich schriftlich von geltend gemachten Ansprüchen unterrichten.

(7) Jegliche Arbeiten und Leistungen (Präsentationen, Konzepte, etc.) von WPGO, die vor und zum Ziel des Auftragsabschlusses erstellt, vorgestellt und/oder verbreitet wurden, dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung verwendet werden. Dies gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form sowie für die der Arbeiten zugrundeliegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Kunden keinen Niederschlag gefunden haben. In Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung der Arbeiten und Leistungen.

§ 8 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende Partei („Empfänger“) wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie sie eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

(2) Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der offenlegenden Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(3) Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die offenlegende Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.

(4) Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Unterauftragnehmer- und Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Unterauftragnehmer- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht, so weit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.

(5) Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die a) bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt werden; b) die der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder c) der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der offenlegenden Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat. Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.

(6) Mit Beendigung dieses Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung dieser Partei herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen, für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.

(7) WPGO ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie zum Beispiel Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how, zu nutzen, das im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist. Dies gilt nicht, soweit hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des Kunden verletzt werden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt hiervon unberührt.

§ 9 Haftung

(1) WPGO haftet Ihnen gegenüber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

(2) In sonstigen Fällen haftet WPGO – soweit in Abs. 3 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie als Kunde regelmäßig vertrauen dürfen (so genannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 ausgeschlossen.

(3) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt.

(4) WPGO schützt seine Kunden so gut es geht gegen Cyberkriminalität. Leider lässt sich dies nicht immer verhindern. Für Schäden, welche Kunden durch eine solche Cyberkriminalität entstehen, gilt der Haftungsausschluss der Abs. 1 – 3 mit den genannten Ausnahmen ebenfalls.

(5) WPGO haftet für Sach- oder Rechtsmängel nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

(6) Die von WPGO gelieferten Arbeiten und Leistungen hat der Kunde unverzüglich nach Erhalt, zu überprüfen. Bei offensichtlichen Mängeln ist die Mängelrüge innerhalb einer Ausschlussfrist von 10 Tagen nach Erhalt der Leistungen zu erheben. Anderenfalls sind diesbezügliche Ansprüche ausgeschlossen. Die Regelung des § 377 HGB bleibt unberührt.

(7) Im Falle eines Mangels steht WPGO die Wahl der Nacherfüllung zu. Die Nacherfüllung hat unabhängig von der Anzahl der Versuche der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen. Das Recht zur Selbstvornahme steht dem Kunden nicht zu. WPGO kann die Nacherfüllung verweigern, solange der Kunde die für die Erstellungsleistungen geschuldete Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und der Kunde kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat.

(8) Der Kunde wird WPGO bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.

§ 10 Gewährleistung

(1) WPGO haftet für Sach- oder Rechtsmängel nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

(2) Die von WPGO gelieferten Arbeiten und Leistungen hat der Kunde unverzüglich nach Erhalt, zu überprüfen. Bei offensichtlichen Mängeln ist die Mängelrüge innerhalb einer Ausschlussfrist von 10 Tagen nach Erhalt der Leistungen zu erheben. Anderenfalls sind diesbezügliche Ansprüche ausgeschlossen. Die Regelung des § 377 HGB bleibt unberührt.

(3) Im Falle eines Mangels steht WPGO die Wahl der Nacherfüllung zu. Die Nacherfüllung hat unabhängig von der Anzahl der Versuche der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen. Das Recht zur Selbstvornahme steht dem Kunden nicht zu. WPGO kann die Nacherfüllung verweigern, solange der Kunde die für die Erstellungsleistungen geschuldete Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und der Kunde kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat.

(4) Der Kunde wird WPGO bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.

(5) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die auf falsche Informationen oder fehlerhafte, nicht rechtzeitige oder unterbliebene Mitwirkungshandlungen des Kunden oder von ihm beauftragter Dritter oder auf sonstige Lieferungen und Leistungen des Kunden zurückzuführen sind, es sei denn der Kunde weist nach, dass die in Rede stehenden Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommene Veränderung, Bearbeitung oder vertragswidrige Nutzung verursacht wurden.

(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde versucht, in den Quellcode einzugreifen oder in sonstiger Weise unsachgemäßen oder vertraglich nicht genehmigten Zugriff auf die Software oder sonstige Leistung zu nehmen. Die Wiederherstellung der Lauffähigkeit ist WPGO gesondert zu vergüten.

(7) Bei zugekauften Drittprodukten kann eine Gewährleistung von WPGO nicht für die Aktualität von Drittprodukten übernommen werden. Ebenfalls stellt es keinen Gewährleistungsfall dar, wenn Drittprodukte derart geändert werden, dass die Drittprodukte und oder Schnittstellen unbrauchbar oder in ihrer Funktion eingeschränkt werden. WPGO und der Kunde werden sich darüber abstimmen ob Versionsupdates – oder -Upgrades zu entsprechendem Anpassungsaufwand führen und ob derartige Updates oder Upgrades ausgeführt werden sollen. Die Anpassungen aufgrund von Änderungen an Drittprodukten sind gesondert zu vergüten.

(8) Im Übrigen gilt eine einjährige Verjährungsfrist.

(9) Eine Gewährleistung für die Software kann nur übernommen werden, wenn der Kunde für die Dauer der Nutzung der Software sämtliche Hard- und Softwareumgebungsvoraussetzungen (insbesondere auch im Rahmen des Hostings) schafft und aufrechterhält.

(10) Wegen der hohen Komplexität der Datenverarbeitungssysteme ist es nach heutigem Stand der Technik nicht möglich, dass Computerprogramme immer in allen Anwendungsbereichen dauerhaft störungsfrei arbeiten. Geringfügige Brauchbarkeitseinschränkungen nicht wesentlicher Programmfunktionen sind daher keine nacherfüllungspflichtigen Mängel.

§ 11 Datenschutz

(1) Der Kunde stimmt der elektronischen Datenverarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der nachfolgenden Regelungen, ausdrücklich zu. Kundendaten werden absolut vertraulich behandelt. Die mitgeteilten Daten des Kunden werden ausschließlich für die fachgerechten Ausführung der Dienstleistung genutzt. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht.

(2) Es gelten die gesonderten Datenschutzbestimmungen auf unserer Homepage unter folgendem Link: https://www.wpgo.de/datenschutz

§ 12 Europäische Streitbeilegung

(1) WPGO weist auf die Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO hin: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr finden. Hier kann man in die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten aus Online-Verträgen eintreten.

(2) WPGO ist zu einer Teilnahme an einem Verfahren zur Streitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht bereit oder verpflichtet.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen des jeweiligen Dienstleistungsvertrages ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Dienstleistungsvertrags insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Dienstleistungsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(4) Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz von WPGO. Ansonsten gelten die gesetzlichen Regelungen.